I. Einleitung
Der Female Photoclub e.V. begrüßt ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers, den Schutz von Betroffenen digitaler Gewalt zu stärken und bestehende Schutzlücken – insbesondere im Bereich bildbezogener Eingriffe in die Intimsphäre – zu schließen. Die zunehmende Verbreitung digitaler Inhalte sowie neue technische Möglichkeiten wie „Deepfakes“ machen eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.
Gleichzeitig ist bei der Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen sicherzustellen, dass legitime fotografische, künstlerische, journalistische und dokumentarische Praxis nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Ziel muss eine klare und rechtssichere Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und zulässiger Bildproduktion sein.
II. Gesamtbewertung des Entwurfs
Der Entwurf verfolgt einen grundsätzlich überzeugenden Ansatz, indem er zivilrechtliche und strafrechtliche Instrumente kombiniert und die Durchsetzung von Ansprüchen verbessert. Die vorgesehenen Auskunftsansprüche, Beweissicherungsmaßnahmen und Möglichkeiten zur Sperrung von Nutzerkonten stellen praxisrelevante Fortschritte dar.
Auch die strafrechtliche Weiterentwicklung – insbesondere im Hinblick auf Deepfakes und neue Formen digitaler Übergriffe – ist sachgerecht und notwendig.
Kritisch zu bewerten ist jedoch, dass einzelne Tatbestände, vor allem im Bereich der bildbezogenen Intimsphärenverletzung, teilweise zu weit und nicht hinreichend bestimmt sind. Dies birgt erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit und kann zu unbeabsichtigten Einschränkungen legitimer Bildproduktion führen.
III. Bewertung der Neuregelung zu voyeuristischen Aufnahmen (§ 184k StGB-E)
1. Systematische Neuordnung
Die Herauslösung der bildbezogenen Intimsphärenverletzung aus § 201a StGB und ihre Bündelung in einem neuen § 184k StGB ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie trägt zur Klarheit und besseren Handhabbarkeit im Strafrecht bei.
Gleichzeitig führt die Verortung im Sexualstrafrecht zu einer erheblichen Aufwertung des Unrechtsgehalts, was bei der Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen ist.
2. Erweiterung des Tatbestands
a) “Sexuell bestimmte Darstellung” bekleideter Körperteile
Die Einbeziehung auch bekleideter Körperteile stellt eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit dar. Der verwendete Begriff der “sexuell bestimmten Darstellung” ist jedoch nicht hinreichend bestimmt.
Es bleibt unklar, anhand welcher Kriterien eine solche Bestimmung erfolgen soll. Insbesondere ist offen:
- ob auf die Intention der/des Fotograf*in oder die Wirkung beim Betrachtenden abzustellen ist,
- welche Rolle Kontext, Perspektive und Bildausschnitt spielen,
- inwieweit gesellschaftliche oder kulturelle Maßstäbe heranzuziehen sind.
Diese Unklarheit birgt die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung und einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Zudem dürfte die Feststellung einer gezielten sexualisierten Hervorhebung in der Praxis regelmäßig erhebliche Auslegungs- und Nachweisprobleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Bildaufnahmen zwar als unangemessen oder übergriffig empfunden werden, sich jedoch keine eindeutig sexualisierte Motivlage feststellen lässt.
Problematische Bildaufnahmen können auch aus anderen Motivlagen erfolgen, etwa zur Bloßstellung, Demütigung, Einschüchterung oder öffentlichen Exponierung, ohne dass zwingend eine sexualisierte Zielrichtung vorliegt. Dies wirft die Frage auf, ob sämtliche derartigen Konstellationen sachgerecht dem Sexualstrafrecht zugeordnet werden können.
Hinzu kommt, dass bei heutigen hochauflösenden Bildaufnahmen einzelne Körperbereiche durch nachträgliches Zuschneiden („Cropping“) technisch problemlos isoliert werden können. Dadurch kann selbst eine ursprünglich sozialadäquate Gesamtaufnahme nachträglich auf einzelne Körperregionen reduziert werden, was die rechtssichere Abgrenzung strafbarer Darstellungen zusätzlich erschwert.
b) Einbeziehung von Deepfakes
Die Einführung der Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes ist ausdrücklich zu begrüßen und dringend erforderlich. Der derzeitige Wortlaut erscheint jedoch technisch und systematisch nicht vollständig auf aktuelle Formen KI-generierter Inhalte abgestimmt.
Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auch vollständig KI-generierte oder mehrfach weiterverarbeitete Inhalte vom Tatbestand erfasst sind, sofern sie geeignet sind, die Intimsphäre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer konkreten Person erheblich zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus sollte die Strafbarkeit nicht allein davon abhängen, ob eine Manipulation besonders realitätsnah erscheint oder als künstlich erzeugt erkennbar ist. Maßgeblich sollte vielmehr sein, ob der Inhalt geeignet ist, die betroffene Person erheblich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihrer Intimsphäre zu beeinträchtigen.
Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass hiervon nicht auch künstlerische, satirische oder offensichtlich fiktionale Formen der Bildbearbeitung erfasst werden, sofern diese nicht auf eine Verletzung der Intimsphäre oder eine gezielte Herabwürdigung der betroffenen Person gerichtet sind.
3. Ausnahmeregelung für berechtigte Interessen
Der Entwurf sieht Ausnahmen für Handlungen vor, die berechtigten Interessen dienen, insbesondere in den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Berichterstattung. Diese Ausnahme ist für die Praxis von zentraler Bedeutung und grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Bildaufnahmen auch dann legitim sein können, wenn intime oder körperbezogene Darstellungen betroffen sind.
Gleichzeitig erscheint die derzeitige Ausgestaltung in zweifacher Hinsicht ergänzungs- und präzisierungsbedürftig.
Zum einen erfasst die Ausnahmeregelung nicht sämtliche Formen sozialadäquater Fotografie. Gerade in dynamischen fotografischen Kontexten – etwa im Sport-, Veranstaltungs- oder Reportagebereich – können körperbezogene Darstellungen entstehen, ohne dass diese auf eine sexualisierte Hervorhebung oder Intimsphärenverletzung gerichtet sind.
Zum anderen sollte gesetzlich klar erkennbar bleiben, dass privilegierte Zwecke keine Rechtfertigung für nicht-einvernehmliche voyeuristische oder gezielt entwürdigende Darstellungen bieten.
Kritisch ist zudem, dass die Ausnahme als Rechtfertigungsgrund ausgestaltet ist und damit erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene greift. Dies führt dazu, dass legitime Handlungen zunächst tatbestandlich erfasst werden und sich im Nachhinein rechtfertigen müssen.
Zudem ist anzumerken, dass nicht jede sozial unangemessene oder belästigende Verhaltensweise zugleich eine sexualisierte Darstellung im Sinne des Tatbestands darstellt. Teilweise liegt das eigentliche Schutzbedürfnis weniger in der Bildaufnahme selbst als im zugrundeliegenden übergriffigen Verhalten. Dies sollte bei der weiteren Ausgestaltung der Norm berücksichtigt werden.
Die derzeitige Ausgestaltung kann zu folgenden Problemen führen:
- Einleitung von Ermittlungsverfahren auch bei rechtmäßigem Verhalten
- erhebliche Unsicherheit für Urheber*innen
- Abschreckungseffekte (“chilling effect”)
IV. Konkrete Änderungsvorschläge
1. Präzisierung des Tatbestands
Der Begriff der “sexuell bestimmten Darstellung” sollte gesetzlich konkretisiert werden.
Mögliche Ansätze:
- Klarstellung, dass eine Strafbarkeit nur bei objektiv erkennbarer gezielter sexualisierter Hervorhebung vorliegt
- Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Aufnahme, insbesondere von Kontext, Perspektive, Bewegungsdynamik und Aufnahmeumständen
- Abgrenzung zu sozialadäquaten, alltäglichen sowie unbeabsichtigten oder zufälligen Darstellungen
- Klarstellung, dass nicht jede Aufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung bereits eine sexualisierte Darstellung darstellt
Änderungsvorschlag Gesetzesformulierung:
„… sofern die Darstellung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, insbesondere von Kontext, Perspektive und Aufnahmeumständen und Art der Bildgestaltung erkennbar auf eine gezielte sexualisierte Hervorhebung der abgebildeten Person gerichtet ist.“
2. Stärkere Berücksichtigung legitimer Interessen auf Tatbestandsebene
Legitime und sozialadäquate fotografische Tätigkeiten sollten möglichst bereits auf Tatbestandsebene klar abgegrenzt werden, anstatt erst im Rahmen einer nachgelagerten Rechtfertigungsprüfung berücksichtigt zu werden. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und verhindern, dass rechtmäßige Handlungen zunächst unter einen Straftatbestand fallen.
Beispielsweise:
- journalistische Berichterstattung
- dokumentarische und künstlerische Fotografie
- sonstige sozialadäquate fotografische Tätigkeiten
Änderungsvorschlag Gesetzesformulierung:
„Nicht erfasst sind Handlungen, die im Rahmen journalistischer, dokumentarischer, künstlerischer oder vergleichbarer fotografischer Tätigkeiten erfolgen, sofern sie nicht auf eine gezielte Verletzung der Intimsphäre oder eine nicht-einvernehmliche sexualisierte Darstellung der betroffenen Person gerichtet sind.“
3. Klarstellung zur Abgrenzung von Deepfakes
Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auch vollständig KI-generierte oder mehrstufig manipulierte Inhalte erfasst sind, sofern sie geeignet sind, die Intimsphäre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer konkreten Person erheblich zu beeinträchtigen. Die Regelung sollte technologieneutral ausgestaltet werden und nicht allein davon abhängen, ob eine Manipulation besonders realitätsnah erscheint oder als künstlich erzeugt erkennbar ist.
Zugleich braucht es eine klare Abgrenzung zu Kunst, Satire und offensichtlich fiktionalen Darstellungen.
Änderungsvorschlag Gesetzesformulierung:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein Bild oder Video herstellt, verändert oder mit weiteren Inhalten verbindet, wodurch einer konkreten Person ohne Einwilligung eine intime Situation zugeschrieben wird und dies geeignet ist, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich zu beeinträchtigen.“
4. Beispielkatalog in der Gesetzesbegründung
Zur besseren praktischen Abgrenzung sollte die Gesetzesbegründung einen nicht abschließenden Beispielkatalog enthalten, aus dem hervorgeht, welche Formen sozialadäquater Bildproduktion regelmäßig nicht vom Tatbestand erfasst sein sollen.
Beispiele aus der Praxis:
Nicht strafbar:
- Straßenfotografie im öffentlichen Raum
- Pressebilder bei Veranstaltungen
- einvernehmliche künstlerische Aktfotografie
- dokumentarische Reportage
Strafbar:
- gezieltes Upskirting
- heimliche Aufnahmen mit gezielter sexualisierter Fokussierung
- offen gefertigte Aufnahmen ohne Einwilligung, die gezielt auf eine voyeuristische oder sexualisierte Bloßstellung der betroffenen Person gerichtet sind
- Deepfake-Pornografie
V. Fazit
Der Gesetzentwurf stellt einen wichtigen und notwendigen Schritt zur Bekämpfung digitaler Gewalt dar. Insbesondere die Regelung zu Deepfakes und die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung sind ausdrücklich zu begrüßen.
Gleichzeitig besteht im Bereich der bildbezogenen Intimsphärenverletzung erheblicher Nachbesserungsbedarf. Die derzeitige Fassung des § 184k StGB-E ist teilweise zu weit und nicht hinreichend bestimmt und birgt Risiken für die Rechtssicherheit sowie für die Freiheit legitimer Bildproduktion.
Der Female Photoclub regt daher an, die Tatbestandsvoraussetzungen zu präzisieren und die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und zulässiger fotografischer Tätigkeit klarer zu gestalten. Zudem sollte die Regelung zu Deepfakes technologieneutral ausgestaltet werden, um auch vollständig KI-generierte oder mehrstufig manipulierte Inhalte rechtssicher zu erfassen.
Nur so kann gewährleistet werden, dass der Schutz vor digitaler Gewalt wirksam gestärkt wird, ohne legitime Formen fotografischer, journalistischer und künstlerischer Praxis unverhältnismäßig einzuschränken.
