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Satzung

Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 05. Oktober 2020.

§ 0 · Präambel

Die professionelle Fotografie, besonders in Arbeitsfeldern wie Werbung und Fotojournalismus, ist noch immer eine Männerdomäne.

 

Unsere Mission ist es, auf Missstände aufmerksam zu machen, den öffentlichen Diskurs zu prägen und zu bewirken, dass Perspektiven von Fotografinnen gesehen werden. Wir erhöhen die Sichtbarkeit von Fotografinnen und bewegen alle Akteure der Branche, egal ob in Agenturen oder Redaktionen, zu einem zeitgemäßen Umdenken, indem wir für Gleichstellung sensibilisieren und uns gemeinsam für mehr Diversität in unserer täglichen Arbeit einsetzen.



Der Female Photoclub steht allen Personengruppen zur Mitgliedschaft offen, die sich unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Herkunft, Stand, Behinderung oder Religion als weiblich, inter*, nicht-binär, trans* oder agender definieren und professionell in der kommerziellen Fotografie tätig sind. Es geht darum einen geschützten Raum zu schaffen, sich auszutauschen und gegenseitig zu unterstützen. Allen weiteren Menschen aus der Branche, die sich nicht innerhalb dieser Personengruppe bewegen, steht es frei, den Club als Support Member zu unterstützen und damit Gleichstellung zu fördern.

§ 1 · Name und Sitz

Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führt den Namen „FEMALE PHOTOCLUB e. V.“.

Sitz des Vereins ist Mannheim.

§ 2 · Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Gleichstellung von Fotografinnen in der Branche.


2. Das erreichen wir insbesondere durch das Sichtbarmachen von Fotografinnen, durch Abbildung unterschiedlicher Perspektiven, Steigerung des Einflusses von Fotografinnen in der Branche sowie Unterstützung von Fotografinnen, die unter anderem aufgrund von Mutterschaft gesellschaftlich größere Hürden überwinden müssen.


3. Der Verein bietet zur Erreichung seines Vereinszwecks unter anderem mehrere digitale Plattformen (www.femalephotoclub.com) für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Vernetzung untereinander.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


  • Erhöhte Sichtbarkeit durch ein Suche-Tool auf unserer Website, mit der gezielt Fotografinnen gefunden werden können
  • Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung in Bezug auf die Förderung der Gleichberechtigung durch das Aufmerksammachen auf Missstände in der Branche bspw. durch Teilnahme an Interviews, Podcasts, Panels etc.
  • Motivation zur Verbesserung des Verhandlungsgeschicks und aktives Einfordern von Parität bei der Honorierung
  • Sichtbarkeit unserer Arbeit durch Newsletter und Social Media, sowie Ausstellungen
  • Interessensvertretung für den oben genannten Personenkreis
  • Netzwerkarbeit und Kooperation mit verschiedenen relevanten Verbänden und Organisationen, national wie international
  • Veranstaltung von Workshops, Vorträgen und Meet-Ups, die Fotografinnen weiterbilden und unterstützen

§ 3 · Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach Gründung des Vereins ist ein Rumpfjahr.

§ 4 · Aufnahmebedingungen

Wir nehmen insbesondere professionelle, hauptberufliche Fotografinnen mit Fokus auf kommerzieller Kundschaft auf, die überwiegend im Bereich der werblichen Fotografie, der künstlerischen Fotografie oder im Fotojournalismus arbeiten.


Für die Aufnahme als Fotografin in unserem Club ist es erforderlich, dem Aufnahmegremium eine funktionierende Website und/oder je nach Art der Mitgliedschaft auch ein Portfolio PDF zur Sichtung vorzulegen. Das Aufnahmegremium setzt sich aus dem Vorstand und den Leaderinnen der Regionen, die auch Platin Member sind, zusammen. Die Aufnahme erfolgt mit einer einfachen Mehrheit nach Abstimmung. Durch diesen Prozess stellen wir einen bundesweit einheitlichen Standard fest.


Für alle Mitgliedschaftsformen besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in unserem Club. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 · Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich elektronisch an die Email-Adresse des Vereins erfolgen und es muss die Satzung, insbesondere der Vereinszweck anerkannt und ideell unterstützt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte.

Basisleistungen:

  • Eintritt in ein geschlossenes Forum für den digitalen Austausch untereinander
  • Vielfältiges Angebot an Workshops und Vorträgen
  • Regelmäßiger Erhalt von Newslettern rund um den Female Photoclub und relevante Themen / Infos
  • Meet-Ups (in der eigenen oder jeder anderen Region)
  • Möglichkeit, Fotos für unseren Instagramfeed einzureichen

Zusatzleistungen:

  • Eigenes Profil auf unserer Website
  • Exklusives, geschlossenes Forum nur für Platin Member bundesweit
  • Exklusives Angebot an Workshops und Vorträgen
  • Teilnahme an weiteren möglichen Aktionen wie Ausstellungen und Aussendungen (zusätzlich kostenpflichtig)

Ein Anspruch auf die Bereitstellung aller Leistungen besteht nicht.

Es gibt folgende Mitgliedschaftsformen:

  1. Platin Member
      1. Es kann jede Frau Mitglied werden, die mindestens drei Jahre selbstständig und hauptberuflich als Fotografin für überwiegend gewerbliche Kunden tätig ist. Mit hauptberuflich ist hier gemeint, dass die Fotografin ihr finanzielles Einkommen durch die Fotografie erwirtschaftet. Die Fotografin bringt ein hohes Maß an Professionalität und Qualität mit.
      2. Als Platin Member erhält die Fotografin Zugriff auf alle Basis- und Zusatzleistungen.
      3. Platin Member sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.
      4. Die Aufnahme erfolgt nur nach Sichtung und Abstimmung der Website durch das Aufnahmegremium.

2. Silver Member

      1. Es kann jede Frau Mitglied werden, die länger als drei Jahre als Fotografin tätig ist und einen Nebenberuf ausübt.
      2. Als Silver Member erhält die Fotografin Zugriff auf alle Basisleistungen.
      3. Nach einer Dauer von drei Jahren sollten Silver Member sich als Platin Member bewerben, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Andernfalls kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere drei Jahre als Silver Member gestellt werden.
      4. Silver Member sind stimmberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nur nach Sichtung und Abstimmung der Website oder Portfolio durch das Aufnahmegremium.

3. RAW Member

      1. RAW Member sind sowohl Studentinnen, die das Fach Fotografie lernen, als auch Berufseinsteigerinnen.
      2. Wir bieten Rat und Unterstützung beim Eintritt in das Berufsleben als selbstständige Fotografin. Dabei arbeiten RAW Member noch nicht länger als drei Jahre als Fotografin haupt- oder nebenberuflich.
      3. RAW Member erhalten Zugriff auf alle Basisleistungen.
      4. Die Mitgliedschaft ist auf eine Dauer von drei Jahren beschränkt und kann durch einen jährlichen Nachweis des Ausbildungsstatus verlängert werden. Die Fotografin sollte nach Ablauf von drei Jahren oder spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums / der Ausbildung eine Mitgliedschaft als Platin Member anstreben.
      5. RAW Member sind stimmberechtigt.
      6. Die Aufnahme erfolgt nach Sichtung des Portfolios und/oder der Website durch das Aufnahmegremium.

4. Support Member

      1. Support Member können Personen jedes Geschlechts sein, die sich beruflich besonders in Bezug auf Fotografie engagieren, beispielsweise im Artbuying, in Bildredaktionen, Retouching, Coaching, als Pädagog:innen im Fach Fotografie oder natürlich auch unsere männlichen Fotografen-Kollegen.
      2. Support Member unterstützen unsere Vereinszwecke ideell und aktiv und vernetzen sich mit unseren Fotografinnen unter Einhaltung von § 7.5.
      3. Support Member erhalten exklusive Newsletter und können zu Meet-Ups eingeladen werden, darunter Netzwerk-Abende, Talks oder Mappenschauen.
      4. Support Member sind nicht stimm- oder wahlberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nach Abstimmung durch das Aufnahmegremium.

5. Förderer / Förderin

      1. Es kann jede natürliche oder juristische Person, insbesondere Firmen Förderer oder Förderin werden.
      2. Der oder die Förderer / Förderin bietet eine Dienstleistung oder Produkt an, das für Fotografinnen oder laufende Projekte des Vereins von Relevanz ist und wodurch eine andauernde Kooperation eingegangen werden kann. Alternativ kann der oder die Förderer / Förderin auch einmalig gezielte Projekte des Vereins finanziell unterstützen (Sponsorings).
      3. Als Förderer / Förderin erhält man eine attraktive Position des Firmenlogos auf unserer Website und öffentlichen Printmaterialien. Die Präsentation erfolgt im angemessenen Verhältnis zum geleisteten Beitrag.
      4. Der oder die Förderer / Förderin ist nicht stimm- oder wahlberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nach Abstimmung des Vorstands.

§ 6 · Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge aller Mitgliedsformen wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

  2. Bei der Neuaufnahme oder Änderung der Art der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres wird ein Zwölftel des Mitgliedsbeitrages pro Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres berechnet.

§ 7 · Dauer und Kündigung oder Ausschluss der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Monat der Mitteilung über die Aufnahme des Mitglieds.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

  3. Eine Kündigung kann nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen und muss drei Monate vorher schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands eingehen.

  4. Gründe, die zum Ausschluss eines Mitglieds führen können, sind grobe negative Äußerungen entgegen unseres Vereinszwecks und unserer Zielsetzung, falsche Angaben bei Vereinseintritt oder extrem unkollegiales Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins, die die Gemeinschaft und Einheit des Vereins stören. Auch die Aufgabe oder Änderung des Berufes kann zu einem Ausschluss führen.

  5. Weiter ist es allen Mitgliedern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vorstands oder der Leaderinnen gestattet, das Netzwerk für Werbung zu nutzen. Bei wiederholtem Missachten kann der Ausschluss folgen.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss wird schriftlich mitgeteilt und ist sofort ohne Erstattung des Jahresbeitrages gültig. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

  7. Bei Beitragsrückständen und Nichtzahlung trotz erster Mahnung sowie bei unbekanntem Aufenthalt kann ein Mitglied vom Vorstand ohne weiteres Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden und verliert damit den Mitgliedsstatus.

§ 8 · Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Leaderinnen

  3. Die Mitgliederversammlung

  4. Die Kassenprüfer*innen

§ 9 · Der Vorstand

      1. Der Vorstand des Vereins (gemäß § 26 BGB) besteht aus mindestens 3, maximal 5 Fotografinnen, die auch Platin Member sind.
      2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
      3. Der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit.
      4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
      5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
        3. Geschäftsführung: Der Vorstand verwaltet alle finanziellen und vertraglichen Angelegenheiten des Vereins und erteilt bei der Mitgliederversammlung Auskunft darüber.

     

    6. Der Vorstand ist in erster Linie ehrenamtlich tätig. Allerdings sind Vorstandsmitglieder vom Jahresbeitrag sowie Teilnahmegebühren bei Workshops und Vorträgen befreit. Weiter werden Auslagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig sind, erstattet. Sollte es die finanzielle Lage des Vereins erlauben, kann nach Empfehlung der Kassenprüfer*innen ebenfalls eine jährliche Aufwandspauschale pro Vorstandsmitglied ausgezahlt werden. Diese Empfehlung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  1. 7. Der Vorstand behält sich vor, ein Vorstandsmitglied oder Externe mit der Buchhaltung zu beauftragen und eine Vergütung auf Stundenbasis zu vereinbaren. Weiterhin kann der Vorstand nach Bedarf Personen beauftragen oder anstellen, um Aufgaben des operativen Vereinsgeschäfts zu übernehmen.
  2. 8. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen zusammenkommen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine solche Sitzung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Alle Absprachen und Vorstandssitzungen dürfen mündlich, telefonisch und schriftlich (auch elektronisch im Umlaufverfahren) erfolgen und werden in einem Protokoll für die Mitglieder festgehalten.

§ 10 · Die Leaderinnen und Lokalgruppen

    1. Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf regionaler Ebene durch Lokalgruppen und deren Leaderinnen.
    1. Die Gründung einer Lokalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands.
    1. Jede Lokalgruppe wird von mindestens einer Leaderin, die Platin Member ist, aus der jeweiligen Region oder Stadt geleitet. Weitere Leaderinnen können auch den Status Silver oder RAW Member haben.
    1. Eine Lokalgruppe muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
    1. Die Leaderinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie können durch vollständigen oder teilweisen Erlass von Mitgliedsbeiträgen und Teilnahmekosten für ihren besonders aktiven Einsatz in ihrer Region finanziell entlastet werden.
    1. Von Lokalgruppen und deren Leaderinnen wird eine gewisse Aktivität erwartet. Das kann in Form von regelmäßigen Meet-Ups, Organisation von Workshops oder Vorträgen und dem Austausch in unserem Forum erfüllt werden.
    1. Die Lokalgruppen müssen sich in der Außendarstellung der vom Verein vorgegebenen CI (Corporate Identity) bedienen. Die Lokalgruppen und ihre Leaderinnen dürfen dem Satzungszweck des Vereins nicht zuwider handeln oder dessen Ruf schädigen, andernfalls kann der sofortige Ausschluss (siehe §7 ff.) und damit die Aberkennung der Nutzungsrechte von Vereinsnamen und Logo erfolgen.

§ 11 · Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels elektronischer Post an die zuletzt benannte E-Mail Adresse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstands online abgehalten werden, sofern die technischen Möglichkeiten zuverlässig gegeben sind.
  3. Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es verlangen oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss mindestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstands
    b. Wahl der Kassenprüfer:innen
    c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    e. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  6. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass im Einzelfall eine geheime Wahl beschlossen wird. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  7. Der Vorstand informiert die Mitglieder spätestens acht Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung über den anstehenden Termin. Diese Information kann formlos per E-Mail oder über die Webseite erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin beim Vorstand eingegangen sein. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen müssen diese so klar formuliert sein, dass sie ohne Änderung in die Satzung einfließen oder bestehende Teile der Satzung ersetzen können.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidatinnen mit den meisten Stimmen, die mindestens ein Viertel der gültigen Stimmen bekommen, bilden den neuen Vorstand. Sollte das Quorum nicht erreicht werden, wird per Stichwahl entschieden.
  9. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleiterin unterzeichnet und anschließend allen Mitgliedern elektronisch zugeschickt wird.

§ 12 · Die Kassenprüfer:innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer:innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen und Überwachung der Mittel.

  2. Die Kassenprüfer:innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

  3. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

  4. Die Kassenprüfer:innen empfehlen anhand der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 13 · Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Umsetzung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

  2. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung getroffen.

§ 14 · Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

§ 0 · Präambel

Die professionelle Fotografie, besonders in Arbeitsfeldern wie Werbung und Fotojournalismus, ist noch immer eine Männerdomäne.

 

Unsere Mission ist es, auf Missstände aufmerksam zu machen, den öffentlichen Diskurs zu prägen und zu bewirken, dass Perspektiven von Fotografinnen gesehen werden. Wir erhöhen die Sichtbarkeit von Fotografinnen und bewegen alle Akteure der Branche, egal ob in Agenturen oder Redaktionen, zu einem zeitgemäßen Umdenken, indem wir für Gleichstellung sensibilisieren und uns gemeinsam für mehr Diversität in unserer täglichen Arbeit einsetzen.



Der Female Photoclub steht allen Personengruppen zur Mitgliedschaft offen, die sich unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Herkunft, Stand, Behinderung oder Religion als weiblich, inter*, nicht-binär, trans* oder agender definieren und professionell in der kommerziellen Fotografie tätig sind. Es geht darum einen geschützten Raum zu schaffen, sich auszutauschen und gegenseitig zu unterstützen. Allen weiteren Menschen aus der Branche, die sich nicht innerhalb dieser Personengruppe bewegen, steht es frei, den Club als Support Member zu unterstützen und damit Gleichstellung zu fördern.

§ 1 · Name und Sitz

Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führt den Namen „FEMALE PHOTOCLUB e. V.“.

Sitz des Vereins ist Mannheim.

§ 2 · Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Gleichstellung von Fotografinnen in der Branche.


2. Das erreichen wir insbesondere durch das Sichtbarmachen von Fotografinnen, durch Abbildung unterschiedlicher Perspektiven, Steigerung des Einflusses von Fotografinnen in der Branche sowie Unterstützung von Fotografinnen, die unter anderem aufgrund von Mutterschaft gesellschaftlich größere Hürden überwinden müssen.


3. Der Verein bietet zur Erreichung seines Vereinszwecks unter anderem mehrere digitale Plattformen (www.femalephotoclub.com) für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Vernetzung untereinander.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


  • Erhöhte Sichtbarkeit durch ein Suche-Tool auf unserer Website, mit der gezielt Fotografinnen gefunden werden können
  • Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung in Bezug auf die Förderung der Gleichberechtigung durch das Aufmerksammachen auf Missstände in der Branche bspw. durch Teilnahme an Interviews, Podcasts, Panels etc.
  • Motivation zur Verbesserung des Verhandlungsgeschicks und aktives Einfordern von Parität bei der Honorierung
  • Sichtbarkeit unserer Arbeit durch Newsletter und Social Media, sowie Ausstellungen
  • Interessensvertretung für den oben genannten Personenkreis
  • Netzwerkarbeit und Kooperation mit verschiedenen relevanten Verbänden und Organisationen, national wie international
  • Veranstaltung von Workshops, Vorträgen und Meet-Ups, die Fotografinnen weiterbilden und unterstützen

§ 3 · Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach Gründung des Vereins ist ein Rumpfjahr.

§ 4 · Aufnahmebedingungen

Wir nehmen insbesondere professionelle, hauptberufliche Fotografinnen mit Fokus auf kommerzieller Kundschaft auf, die überwiegend im Bereich der werblichen Fotografie, der künstlerischen Fotografie oder im Fotojournalismus arbeiten.


Für die Aufnahme als Fotografin in unserem Club ist es erforderlich, dem Aufnahmegremium eine funktionierende Website und/oder je nach Art der Mitgliedschaft auch ein Portfolio PDF zur Sichtung vorzulegen. Das Aufnahmegremium setzt sich aus dem Vorstand und den Leaderinnen der Regionen, die auch Platin Member sind, zusammen. Die Aufnahme erfolgt mit einer einfachen Mehrheit nach Abstimmung. Durch diesen Prozess stellen wir einen bundesweit einheitlichen Standard fest.


Für alle Mitgliedschaftsformen besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme in unserem Club. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 · Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich elektronisch an die Email-Adresse des Vereins erfolgen und es muss die Satzung, insbesondere der Vereinszweck anerkannt und ideell unterstützt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte.

Basisleistungen:

  • Eintritt in ein geschlossenes Forum für den digitalen Austausch untereinander
  • Vielfältiges Angebot an Workshops und Vorträgen
  • Regelmäßiger Erhalt von Newslettern rund um den Female Photoclub und relevante Themen / Infos
  • Meet-Ups (in der eigenen oder jeder anderen Region)
  • Möglichkeit, Fotos für unseren Instagramfeed einzureichen

Zusatzleistungen:

  • Eigenes Profil auf unserer Website
  • Exklusives, geschlossenes Forum nur für Platin Member bundesweit
  • Exklusives Angebot an Workshops und Vorträgen
  • Teilnahme an weiteren möglichen Aktionen wie Ausstellungen und Aussendungen (zusätzlich kostenpflichtig)

Ein Anspruch auf die Bereitstellung aller Leistungen besteht nicht.

Es gibt folgende Mitgliedschaftsformen:

  1. Platin Member
      1. Es kann jede Frau Mitglied werden, die mindestens drei Jahre selbstständig und hauptberuflich als Fotografin für überwiegend gewerbliche Kunden tätig ist. Mit hauptberuflich ist hier gemeint, dass die Fotografin ihr finanzielles Einkommen durch die Fotografie erwirtschaftet. Die Fotografin bringt ein hohes Maß an Professionalität und Qualität mit.
      2. Als Platin Member erhält die Fotografin Zugriff auf alle Basis- und Zusatzleistungen.
      3. Platin Member sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.
      4. Die Aufnahme erfolgt nur nach Sichtung und Abstimmung der Website durch das Aufnahmegremium.

2. Silver Member

      1. Es kann jede Frau Mitglied werden, die länger als drei Jahre als Fotografin tätig ist und einen Nebenberuf ausübt.
      2. Als Silver Member erhält die Fotografin Zugriff auf alle Basisleistungen.
      3. Nach einer Dauer von drei Jahren sollten Silver Member sich als Platin Member bewerben, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Andernfalls kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere drei Jahre als Silver Member gestellt werden.
      4. Silver Member sind stimmberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nur nach Sichtung und Abstimmung der Website oder Portfolio durch das Aufnahmegremium.

3. RAW Member

      1. RAW Member sind sowohl Studentinnen, die das Fach Fotografie lernen, als auch Berufseinsteigerinnen.
      2. Wir bieten Rat und Unterstützung beim Eintritt in das Berufsleben als selbstständige Fotografin. Dabei arbeiten RAW Member noch nicht länger als drei Jahre als Fotografin haupt- oder nebenberuflich.
      3. RAW Member erhalten Zugriff auf alle Basisleistungen.
      4. Die Mitgliedschaft ist auf eine Dauer von drei Jahren beschränkt und kann durch einen jährlichen Nachweis des Ausbildungsstatus verlängert werden. Die Fotografin sollte nach Ablauf von drei Jahren oder spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums / der Ausbildung eine Mitgliedschaft als Platin Member anstreben.
      5. RAW Member sind stimmberechtigt.
      6. Die Aufnahme erfolgt nach Sichtung des Portfolios und/oder der Website durch das Aufnahmegremium.

4. Support Member

      1. Support Member können Personen jedes Geschlechts sein, die sich beruflich besonders in Bezug auf Fotografie engagieren, beispielsweise im Artbuying, in Bildredaktionen, Retouching, Coaching, als Pädagog:innen im Fach Fotografie oder natürlich auch unsere männlichen Fotografen-Kollegen.
      2. Support Member unterstützen unsere Vereinszwecke ideell und aktiv und vernetzen sich mit unseren Fotografinnen unter Einhaltung von § 7.5.
      3. Support Member erhalten exklusive Newsletter und können zu Meet-Ups eingeladen werden, darunter Netzwerk-Abende, Talks oder Mappenschauen.
      4. Support Member sind nicht stimm- oder wahlberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nach Abstimmung durch das Aufnahmegremium.

5. Förderer / Förderin

      1. Es kann jede natürliche oder juristische Person, insbesondere Firmen Förderer oder Förderin werden.
      2. Der oder die Förderer / Förderin bietet eine Dienstleistung oder Produkt an, das für Fotografinnen oder laufende Projekte des Vereins von Relevanz ist und wodurch eine andauernde Kooperation eingegangen werden kann. Alternativ kann der oder die Förderer / Förderin auch einmalig gezielte Projekte des Vereins finanziell unterstützen (Sponsorings).
      3. Als Förderer / Förderin erhält man eine attraktive Position des Firmenlogos auf unserer Website und öffentlichen Printmaterialien. Die Präsentation erfolgt im angemessenen Verhältnis zum geleisteten Beitrag.
      4. Der oder die Förderer / Förderin ist nicht stimm- oder wahlberechtigt.
      5. Die Aufnahme erfolgt nach Abstimmung des Vorstands.

§ 6 · Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge aller Mitgliedsformen wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

  2. Bei der Neuaufnahme oder Änderung der Art der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres wird ein Zwölftel des Mitgliedsbeitrages pro Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres berechnet.

§ 7 · Dauer und Kündigung oder Ausschluss der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Monat der Mitteilung über die Aufnahme des Mitglieds.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

  3. Eine Kündigung kann nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen und muss drei Monate vorher schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands eingehen.

  4. Gründe, die zum Ausschluss eines Mitglieds führen können, sind grobe negative Äußerungen entgegen unseres Vereinszwecks und unserer Zielsetzung, falsche Angaben bei Vereinseintritt oder extrem unkollegiales Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins, die die Gemeinschaft und Einheit des Vereins stören. Auch die Aufgabe oder Änderung des Berufes kann zu einem Ausschluss führen.

  5. Weiter ist es allen Mitgliedern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vorstands oder der Leaderinnen gestattet, das Netzwerk für Werbung zu nutzen. Bei wiederholtem Missachten kann der Ausschluss folgen.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss wird schriftlich mitgeteilt und ist sofort ohne Erstattung des Jahresbeitrages gültig. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

  7. Bei Beitragsrückständen und Nichtzahlung trotz erster Mahnung sowie bei unbekanntem Aufenthalt kann ein Mitglied vom Vorstand ohne weiteres Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden und verliert damit den Mitgliedsstatus.

§ 8 · Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Leaderinnen

  3. Die Mitgliederversammlung

  4. Die Kassenprüfer*innen

§ 9 · Der Vorstand

      1. Der Vorstand des Vereins (gemäß § 26 BGB) besteht aus mindestens 3, maximal 5 Fotografinnen, die auch Platin Member sind.
      2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
      3. Der Vorstand beschließt mit Zweidrittelmehrheit.
      4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
      5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
        3. Geschäftsführung: Der Vorstand verwaltet alle finanziellen und vertraglichen Angelegenheiten des Vereins und erteilt bei der Mitgliederversammlung Auskunft darüber.

     

    6. Der Vorstand ist in erster Linie ehrenamtlich tätig. Allerdings sind Vorstandsmitglieder vom Jahresbeitrag sowie Teilnahmegebühren bei Workshops und Vorträgen befreit. Weiter werden Auslagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig sind, erstattet. Sollte es die finanzielle Lage des Vereins erlauben, kann nach Empfehlung der Kassenprüfer*innen ebenfalls eine jährliche Aufwandspauschale pro Vorstandsmitglied ausgezahlt werden. Diese Empfehlung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  1. 7. Der Vorstand behält sich vor, ein Vorstandsmitglied oder Externe mit der Buchhaltung zu beauftragen und eine Vergütung auf Stundenbasis zu vereinbaren. Weiterhin kann der Vorstand nach Bedarf Personen beauftragen oder anstellen, um Aufgaben des operativen Vereinsgeschäfts zu übernehmen.
  2. 8. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen zusammenkommen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine solche Sitzung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Alle Absprachen und Vorstandssitzungen dürfen mündlich, telefonisch und schriftlich (auch elektronisch im Umlaufverfahren) erfolgen und werden in einem Protokoll für die Mitglieder festgehalten.

§ 10 · Die Leaderinnen und Lokalgruppen

    1. Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf regionaler Ebene durch Lokalgruppen und deren Leaderinnen.
    1. Die Gründung einer Lokalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands.
    1. Jede Lokalgruppe wird von mindestens einer Leaderin, die Platin Member ist, aus der jeweiligen Region oder Stadt geleitet. Weitere Leaderinnen können auch den Status Silver oder RAW Member haben.
    1. Eine Lokalgruppe muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
    1. Die Leaderinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie können durch vollständigen oder teilweisen Erlass von Mitgliedsbeiträgen und Teilnahmekosten für ihren besonders aktiven Einsatz in ihrer Region finanziell entlastet werden.
    1. Von Lokalgruppen und deren Leaderinnen wird eine gewisse Aktivität erwartet. Das kann in Form von regelmäßigen Meet-Ups, Organisation von Workshops oder Vorträgen und dem Austausch in unserem Forum erfüllt werden.
    1. Die Lokalgruppen müssen sich in der Außendarstellung der vom Verein vorgegebenen CI (Corporate Identity) bedienen. Die Lokalgruppen und ihre Leaderinnen dürfen dem Satzungszweck des Vereins nicht zuwider handeln oder dessen Ruf schädigen, andernfalls kann der sofortige Ausschluss (siehe §7 ff.) und damit die Aberkennung der Nutzungsrechte von Vereinsnamen und Logo erfolgen.

§ 11 · Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels elektronischer Post an die zuletzt benannte E-Mail Adresse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstands online abgehalten werden, sofern die technischen Möglichkeiten zuverlässig gegeben sind.
  3. Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es verlangen oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss mindestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstands
    b. Wahl der Kassenprüfer:innen
    c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    e. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  6. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass im Einzelfall eine geheime Wahl beschlossen wird. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  7. Der Vorstand informiert die Mitglieder spätestens acht Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung über den anstehenden Termin. Diese Information kann formlos per E-Mail oder über die Webseite erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin beim Vorstand eingegangen sein. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen müssen diese so klar formuliert sein, dass sie ohne Änderung in die Satzung einfließen oder bestehende Teile der Satzung ersetzen können.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidatinnen mit den meisten Stimmen, die mindestens ein Viertel der gültigen Stimmen bekommen, bilden den neuen Vorstand. Sollte das Quorum nicht erreicht werden, wird per Stichwahl entschieden.
  9. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleiterin unterzeichnet und anschließend allen Mitgliedern elektronisch zugeschickt wird.

§ 12 · Die Kassenprüfer:innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer:innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen und Überwachung der Mittel.

  2. Die Kassenprüfer:innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

  3. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

  4. Die Kassenprüfer:innen empfehlen anhand der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 13 · Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Umsetzung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

  2. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung getroffen.

§ 14 · Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Beitragsordnung

Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 05. Oktober 2020.

§ 1 · Ermächtigungsgrundlage

Der Verein erlässt laut § 6.1 der Vereinssatzung diese Beitragsordnung für seine Mitglieder. Über den Inhalt der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung, sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 2 · Bedeutung von Mitgliedsbeiträgen

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.

§ 3 · Jahresbeiträge

  1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind in folgender Höhe festgelegt worden:
    a. Platin Member 90 €
    b. Silver Member 70€
    c. RAW Member 50 €
    d. Supporter 30 €
    e. Förderer / Förderin: Die Beitragshöhe ist individuell zu vereinbaren.

  2. Mitgliedsbeiträge sind am 01. Februar jedes Geschäftsjahres fällig. Bei Neuaufnahme oder Änderung der Art der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres wird ein Zwölftel des Mitgliedsbeitrages pro Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres berechnet.

  3. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

  4. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

  5. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Mitglieder können wegen wirtschaftlicher Notlage ebenfalls einen Antrag auf vollständige oder teilweise Erlassung von Beitragszahlungen stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

  6. Die Mitglieder werden gebeten, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die widerrufen werden kann. Der Widerruf hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen (beispielsweise unzureichende Kontodeckung und Änderung der Bankverbindung ohne Mitteilung an den Club), sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

  7. Mitglieder, nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, sorgen eigenverantwortlich für eine pünktliche Überweisung der fälligen Beiträge bis zum 01. Februar jeden Jahres auf unser Konto.

  8. Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  9. Beim Ausbleiben von Beitragszahlungen kann nach einmaliger Mahnung ein Ausschluss des Mitglieds nach § 7.7 der Vereinssatzung erfolgen.

§ 4 · Vereinskonto

Female Photoclub e.V.

DE31 8306 5408 0004 2626 38

Deutsche Skatbank

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.